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Feuerwerk am Nationalfeiertag

29. Juli 2014
Das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern ist gemäss dem Polizeireglement der Gemeinde Oberwil §5 Abs.1 nur am 31. Juli und am 1. August sowie in der Silvesternacht gestattet. Wer gegen diese Bestimmung verstösst, kann mit einer Geldbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

Bitte nehmen Sie beim Abbrennen von Feuerwerk auch auf die Nachbarschaft und die Umwelt gebührend Rücksicht. Personen und Sachen dürfen nicht gefährdet werden und die auf der Verpackung vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind zwingend einzuhalten.

Feuerwerksverbot auf dem 1.August-Festgelände

Gestützt auf § 3 Abs.2 des Polizeireglements der Gemeinde Oberwil ist das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern auf dem ganzen Areal des Eisweihers am 1. August 2011 zwischen 18.00 und 24.00 Uhr verboten.

Vom Verbot ausgenommen ist die speziell markierte Zone, innerhalb welcher das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern in eigener Verantwortung und Haftung erlaubt bleibt.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse bis zu 500 Franken geahndet.