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Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern

26. Juli 2018

Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern – Mindestabstand zum Wald 200 Meter

Der Kantonale Krisenstab erlässt, gestützt auf §5 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft, in Absprache mit den Fachspezialisten ab 26. Juli 2018 ein absolutes Feuerverbot im Wald und Waldesnähe.

1. Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen (Mindestabstand 200 Meter). Dies gilt insbesondere auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen, sowie für selbst mitgebrachte Grills aller Art (Holz-/Kohle-/Einweg-/Gasgrills etc.). Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.

2. Das Abbrennen von jeglichen Feuerwerkskörpern – sofern vom Gemeindereglement gestattet – ist nur erlaubt in einem Abstand von mindestens 200 Meter vom Wald und Waldrand.

3. Höhen- und 1. Augustfeuer müssen mindestens einen Abstand von 200 Meter vom Wald und Waldrand haben.

4. Das Steigenlassen von "Heissluftballons / Himmelslaternen" (gekaufte oder selbst-gebastelte), welche durch offenes Feuer angetrieben werden, ist generell verboten.

Weitere Informationen finden sie unter der Homepage www.kks.bl.ch

Widerhandlungen gegen diese Anordnungen und Verhaltensanweisungen können gestützt auf §37 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft mit Busse bis zu CHF 10‘000.- bestraft werden.

Das Verbot gilt bis auf Widerruf!