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Abstände, Höhen und andere Konfliktpotenziale

26. April 2020

Immer wieder wird die Gemeinde angefragt, welche Abstände und Höhen für Einfriedungen, Stützmauern oder Grünhecken zur Nachbarparzelle eingehalten werden müssen. Die Gemeinde bzw. die Abteilung Bauten und Planung kann in solchen Fällen lediglich beratend weiterhelfen. Dafür zuständig ist der Kanton. Abstände und Höhen bei baulichen Massnahmen wie auch Abgrabungen und Aufschüttungen regelt das Raumplanungs- und Baugesetz. Bei Fragen zum Abstand und zur Höhe von Grünhecken und Pflanzen kommt das Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) zur Anwendung. Mit Einverständnis der Nachbarn kann von allen Regelungen und Abständen abgewichen werden. Es empfiehlt sich, diese öffentlich beurkunden zu lassen, damit auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Diskussionen entstehen.

Keiner Bewilligungspflicht bedürfen Einfriedungen und Stützmauern bis 1.20 m Höhe sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Davon ausgenommen sind Einfriedungen oder Stützmauern, die entlang einer Verkehrsfläche stehen. Diese sind vom Gemeinderat als Kleinbaugesuch bewilligen zu lassen.

Werden bewilligungsfreie Einfriedungen oder Stützmauern erstellt, so werden die Grenzabstände nicht von den Baubewilligungsbehörden kontrolliert und durchgesetzt. Stattdessen müssen die Grenzabstände auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.

Bei einer geplanten baulichen Veränderung oder Neubepflanzung empfiehlt es sich, frühzeitig die Nachbarn einzubeziehen. Ein offenes Gespräch unter Nachbarn hilft, allfällige Missverständnisse aus dem Weg zu räumen.

Abteilung Bauten und Planung