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Nichtzulassung des Antrags „Zubringerdienst – Änderung der Gemeindeordnung“

27. September 2012
An der Gemeindeversammlung vom 28. März 2012 hat Frau Indre Steinemann einen Antrag nach § 68 des Gemeindegesetzes eingereicht. Der Antrag unter dem Titel „Zubringerdienst – Änderung der Gemeindeordnung“ verlangt, dass der § 7 der Gemeindeordnung mit einer Ziffer 21 ergänzt wird. Damit soll die Gemeindeversammlung künftig eine neue Aufgabe erhalten, nämlich die Befugnis, Fahrverbote mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ zu erlassen.

Voraussetzung von Anträgen gemäss § 68 des Gemeindegesetzes ist, dass diese in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Wie bereits bei den ähnlichen Anträgen von Frau Indre Steinemann, welche am 14. Dezember 2011 eingereicht worden waren, ist der Gemeinderat auch hier der Ansicht, dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Denn der Antrag will der Gemeindeversammlung eine Kompetenz erteilen, die nach Rechtsverständnis des Gemeinderates in den Aufgabenbereich der Exekutive fällt. Der Antrag von Frau Indre Steinemann widerspricht damit dem demokratischen Grundprinzip der Gewaltentrennung.

Der Gemeinderat hat die Antragstellerin nach erfolgter Anhörung diese Woche mittels Verfügung über die rechtliche Unzulässigkeit ihres Antrags in Kenntnis gesetzt. Die Antragstellerin kann gegen den Entscheid des Gemeinderates Beschwerde einlegen.

In Sachen Nichtzulassung der beiden Anträge nach § 68 des Gemeindegesetzes „Quartierstrassen für Quartierverkehr“ vom 14. Dezember 2011 wird als nächstes das Kantonsgericht Basel-Landschaft entscheiden müssen. Gegen den Entscheid des Regierungsrates, welcher die Ansicht des Gemeinderates stützte, reichte Frau Steinemann Beschwerde ein.