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Vergabepraxis der Gemeinde Oberwil

23. Januar 2014
Vergabungen gehören seit jeher zu den heikleren Geschäften einer Behörde. Deshalb untersteht das öffentliche Beschaffungswesen strengen gesetzlichen Vorschriften. Auch in der Gemeinde Oberwil ist genau definiert, ab welchem Schwellenwert welches Verfahren zwingend ist. So erarbeitete der Gemeinderat im Jahre 2005 eine entsprechende Verordnung betreffend öffentliche Beschaffungen. Die Verordnung stützt sich auf das kantonale Beschaffungsgesetz.

Jedes neue Mitglied des Gemeinderates erhält die besagte Verordnung ausgehändigt, jede Vergabe über 20‘000 Franken wird entsprechend der darin festgehaltenen Richtlinien vom Gesamtgemeinderat geprüft und verabschiedet. Vergabungen unter 20‘000 Franken fallen in die Kompetenz der Verwaltung, sofern die Ausgabe budgetiert ist.

Praxis strenger als Vorschrift
Die Verordnung betreffend öffentliche Beschaffungen sieht vor, dass bis zu einem Auftragsvolumen von 150‘000 Franken das freihändige Verfahren gewählt werden kann. Dies bedeutet, dass Aufträge direkt an einen Anbieter vergeben werden können. In der Praxis jedoch greifen Gemeinderat und Gemeindeverwaltung oft auf das Einladungsverfahren zurück, auch wenn der Schwellenwert von 150‘000 Franken nicht überschritten wird. Hierbei werden mehrere Anbieter zur Offertstellung eingeladen.

Mit Hilfe dieses Einladungsverfahrens überprüft die Gemeinde Oberwil regelmässig den Marktwert der eingekauften Dienstleistungen. Sie schafft damit eine Wettbewerbssituation, so dass sich auch bisher nicht berücksichtigte Unternehmen um öffentliche Aufträge bemühen können. Bei öffentlichen Submissionen und beim Einladungsverfahren werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften Vergabekriterien und deren Gewichtung im Vorfeld bekanntgegeben. Unterlegene Konkurrenten können sich über den rechtlichen Weg beschweren.

Lokales Gewerbe soll profitieren
Dem Gemeinderat ist es ein Anliegen, dass auch das lokale Gewerbe von öffentlichen Aufträgen profitiert. Deshalb werden Oberwiler Unternehmungen regelmässig zur Offertstellung eingeladen. Gemäss Verordnung betreffend öffentliche Beschaffungen muss jedoch mindestens ein externer Anbieter angefragt werden. Damit ist sichergestellt, dass auswärtige Überlegungen in die Gestaltung der Preise einfliessen.

In wenigen Fällen tritt ein, dass ein Mitglied des Gemeinderates in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einer offerierenden Unternehmung steht oder aber selber in der Firma tätig ist. Das betroffene Behördenmitglied tritt dann in den Ausstand, so dass die übrigen Mitglieder des Gemeinderates die Vergabung unbeeinflusst vornehmen können. Der Ablauf wird in jedem Fall dokumentiert und kann bei Bedarf überprüft werden.