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Verkehrspolizeiliche Anordnung Halteverbot Sägestrasse

21. September 2017

Örtlichkeit:

Sägestrasse, Abschnitt Talstrasse bis Parkplatz Sportanlage Eisweiher

Massnahme:

Beidseitige Halteverbotslinie 6.25

Begründung:

Schulwegsicherheit Schulanlage Am Marbach

Gesetzliche Grundlagen:

BG über den Strassenverkehr (SVG) vom 19.12.1958; SSV vom 05.09.1979

Standorte der Signaltafeln:

keine

Beilagen:

Situationsplan 1: 200, einsehbar zu den Öffnungszeiten bei der Abteilung Bau, Hohlegasse 6, oder auf der Homepage der Gemeinde Oberwil (www.oberwil.ch unter Aktuelles)

Für Fragen:

Kevin Lang, Leiter Ressort Tiefbau, 061 405 42 47.



Gegen diese Anordnung kann gemäss §§ 172ff. des Gemeindegesetzes (SGS 180) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (SGS 175) innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Anordnung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.

Zugehörige Objekte

Name
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