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Rückschnitt von Hecken und Bäumen

29. September 2020

Hecken und Bäume können in das Lichtraumprofil von Strassen und Wegen wachsen – wenn man sie lässt. Sie engen dann den Strassenraum ein, behindern die Sicht oder verdecken die Strassenbeleuchtung. Dies gefährdet die Verkehrsteilnehmenden. Im Interesse der Sicherheit bittet die Gemeinde alle Besitzerinnen und Besitzer von Gartenanlagen, ihre Pflanzen entlang von Strassen und Wegen den Vorschriften entsprechend zurückzu­schneiden.

Grundsätzlich dürfen Pflanzen nicht über die Grundstücksgrenze ragen. Deshalb müssen sie senkrecht über der Grenze zurückgeschnitten werden. Es ist auf drei Bereiche zu achten:

1. Fussgänger und Strassenverkehr dürfen nicht behindert werden.

Dazu gelten folgende Vorschriften:

  • Pflanzen entlang von Trottoirs und Fusswegen sind bis auf eine Höhe von 2,50 Metern senkrecht über der Grenze zurückzuschneiden.
  • Pflanzen entlang von Strassen und der Fahrbahn sind bis auf eine Höhe von 4,50 Metern senkrecht über der Grenze zurückzuschneiden.

2.  Das Licht der Strassenbeleuchtung muss Strassen und Trottoirs erreichen.

     Dazu ist folgende Vorschrift zu beachten:

  • Bäume und Sträucher im Bereich von Strassenlampen sind auf eine Breite von beidseitig etwa 5 Metern bis auf die Höhe der Strassenlampe senkrecht über der Grenze zurückzuschneiden.

3.  Die Übersicht bei Einfahrten und Kreuzungen muss gewährleistet sein.
Alle Pflanzen müssen so zurückgeschnit­ten werden, dass die Sicht der Verkehrsteil­neh­men­den beim Einbiegen in eine Strasse oder beim Überqueren von Strassen nicht be­hindert ist. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Situation mit einem eigenen Fahrzeug zu testen.

Die Gemeinde wird in den nächsten Wochen Kontrollen im öffentlichen Raum vornehmen und den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern eine Aufforderung zum Rückschnitt zukommen lassen. Bei Nichtbeachtung vorstehend genannter Regeln innert einer angemessen Frist erfolgt der Rückschnitt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen auf Kosten der Eigentümerschaft.

Berücksichtigen von Aspekten des Natur- und Vogelschutzes bei der Gehölzpflege: Aus Sicht des Natur- und Vogelschutzes ist der sommerliche Gehölzschnitt problematisch, da er in die Brutzeit vieler einheimischer Vögel fällt. Wegen Nistplatzverlust und Störung können die Eingriffe im schlimmsten Fall zur Aufgabe von Bruten führen. Es wird deshalb empfohlen, den Gehölzschnitt vorzugsweise im Winter (November bis März) durchzuführen. Dann ist auch das Astgerüst der Gehölze gut sichtbar, so dass für den Schnitt die natürliche Wuchsform der Pflanzen berücksichtigt werden kann. Um Strassen und Wege freizuhalten, ist ein grosszügiges Zurückschneiden von Vorteil. So erübrigen sich im Sommer massive Eingriffe in die Gehölze und es muss nur noch das Nötigste abgeschnitten werden, um Strassen und Wege frei zu halten. Es gilt aber auch ganz klar: Die Verkehrssicherheit geht vor! Entsprechend ist allfälligen Aufforderungen zum Rückschnitt zwingend Folge zu leisten.

Für Beratungen über Pflegemassnahmen oder für den Rückschnitt von Bäumen wenden Sie sich bitte an eine Gartenbaufirma.

Für Fragen steht Ihnen die Gemeindepolizei Oberwil (Telefon 061 405 43 07, E-Mail gemeindepolizei@oberwil.bl.ch) gerne zur Verfügung.

Gemeindeverwaltung