Kopfzeile

Inhalt

Zonenvorschriften Landschaft

31. August 2018

Die Gemeindeversammlung hat am 15. Dezember 2016 die Revision der Zonenvorschriften Landschaft beschlossen. Während der anschliessenden öffentlichen Planauflage sind gegen die Änderung der Zonenvorschriften Einsprachen eingereicht worden. Der Gemeinderat hat daraufhin dem Regierungsrat beantragt, die Einsprachen abzuweisen und die gemäss Gemeindeversammlung beschlossenen Zonenvorschriften zu genehmigen.

An der Sitzung vom 5. Juni 2018 hat der Regierungsrat die Zonenvorschriften mit Ausnahmen und Auflagen genehmigt. Die Einsprachen sind mehrheitlich als unbegründet abgewiesen und teilweise gutgeheissen worden. Die einzige Ausnahme der Genehmigung betrifft die Spezialzone Neuhof, in welcher Wohnbauten für die Betriebsleiterfamilie und für das betriebsnotwendige Personal nicht bewilligt wurden.

Der Gemeinderat wird zudem aufgefordert, im Vorranggebiet Landschaft gemäss dem kantonalen Richtplan spezielle Schutzzonen zu erlassen sowie die Naturschutzzonen mit verbindlicheren Schutzbestimmungen sicherzustellen.

Der Gemeinderat erachtet die Ausnahme zur Spezialzone Neuhof und die meisten Auflagen des Regierungsrates als nicht angemessen. Nach einer vertieften rechtlichen Abklärung hat er in seiner Sitzung vom 13. August 2018 entschieden, beim Kantonsgericht Beschwerde dagegen einzureichen. Gemäss Bundesrecht sind die Gemeinden Planungsträger der Ortsplanung wie zum Beispiel den Zonenvorschriften Landschaft. Ebenso schreibt der Bund den Kantonen vor, den Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgabe den nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Dabei hat die Gemeinde den kantonalen Richtplan zu berücksichtigen. Dieser ist jedoch von Natur her nicht parzellenscharf, und es obliegt der Gemeinde, die detaillierte Festlegung in den eigenen Zonenvorschriften vorzunehmen. Der Gemeinderat wurde dieser Aufgabe mit einer sorgfältigen Abwägung aller Ansprüche an die Landschaft gerecht. Er begründet darum seine Beschwerde damit, dass der Regierungsrat die der Gemeinde zustehende Autonomie nicht respektiert und mit der Ausnahme und den Auflagen ihr den nötigen Ermessensspielraum verweigert.

Gemeinderat