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Krankenkassen-Prämienverbilligung

Seit der Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) 1996 ist die Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung belasten das Haushaltsbudget vieler Versicherten in hohem Masse. Um jenen Versicherten zu helfen, für welche die Prämien eine zu grosse finanzielle Belastung bedeuten, stellen Bund und Kantone Gelder für eine gezielte Prämienverbilligung zur Verfügung.

Wann habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung?
Die Ausgleichskasse stellt Personen, die aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen, von Amtes wegen ein Antragsformular zu. Das Antragsformular enthält die Berechnung der Prämienverbilligung. Personen, die die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das Antragsformular, unterzeichnen es und stellen es innert 30 Tagen seit Erhalt der Ausgleichskasse zu. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch. Personen, die aus übrigen Gründen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, können der Ausgleichskasse das Gesuch um Prämienverbilligung stellen. Das Gesuch ist bis zum 31. Januar des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres schriftlich einzureichen.

Zuzüger und Quellenbesteuerte ohne Steuerdaten des Kantons-Basellandschaft können ein Gesuchsformular an den Schaltern Einwohnerdienste beziehen oder direkt bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft in Binningen.

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