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Steuerzahlungen

Der Steuerbetrag ist bis 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. Beginnt die Steuerpflicht nach diesem Zeitpunkt, wird die Steuer am 31. Dezember fällig. Endet die Steuerpflicht, so wird das Steuerbetreffnis sofort fällig. Bitte verwenden Sie beim Bezahlen der Gemeindesteuern nur die von uns vorgedruckten Einzahlungsscheine. Wenn Sie noch keine Vorausrechnung erhalten haben oder wenn Sie mehr Einzahlungsscheine benötigen, können Sie die Einzahlungsscheine telefonisch, schriftlich, persönlich oder per E-Mail an: buchhaltung@oberwil.ch bestellen.

ZAHLUNGSKONDITIONEN

Auf Steuerbeträge die zwischen dem 1.1. des Steuerjahres und dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins bis zur Höhe des in Rechnung gestellten Steuerbetrages gewährt. Er ist auf die Höhe der tatsächlich geschuldeten Steuer begrenzt oder auf den Betrag der provisorischen Steuerrechnung, sofern diese höher war als die definitive Steuerrechnung.

Auf Steuerbeträge, die erst nach der Fälligkeit bezahlt werden, ist ein Verzugszins zu entrichten. Der Verzugszins entfällt, wenn die provisorische Gemeindesteuerrechnung fristgerecht bezahlt wurde und eine eventuelle Differenz innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Gemeindesteuerrechnung beglichen wird. Der allfällig mit der Steuerrechnung belastete Verzugszins ist 30 Tage über das Rechnungsdatum hinaus berechnet.

Hier finden Sie die aktuelle Höhe des Vergütungs- und Verzugszinses.

Die Fälligkeit wird durch die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht hinausgeschoben.

Ein Guthaben zu Gunsten des Steuerpflichtigen wird den Steuern des folgenden Jahres gutgeschrieben oder auf Wunsch zurückbezahlt.

Für Auskünfte über geleistete oder ausstehende Zahlungen zur Gemeindesteuer wenden Sie sich an unsere Abteilung Buchhaltung, Tel. 061 405 42 67

RECHTSMITTEL

Für die Gemeindesteuern ist die Staatssteuereinschätzung massgebend.

Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Erhalt der kantonalen Veranlagung schriftlich und begründet an die Kantonale Steuerverwaltung, 4410 Liestal, zu richten. Der daraus resultierende Entscheid ist auch für die Gemeindesteuern verbindlich.

Einsprachen gegen die Kirchensteuern sind direkt an den entsprechenden Kirchgemeinderat zu richten.

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