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Feuerungskontrollen

Seit dem 1. Juli 2024 ist in Oberwil das neue Reglement über die Feuerungskontrollen in Kraft. Dieses beinhaltet neben den Feuerungskontrollen für Öl- und Gasfeuerungen auch eine Mess- und Kontrollpflicht für Holzfeuerungen.

Neu werden auch Holzfeuerungen im Rahmen der periodischen Messung kontrolliert. Es wird unterschieden zwischen der Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1000 kW und neu der Kontrolle der Holzfeuerungen bis 70 kW.

 

Der Gemeinderat hat entschieden, den Vollzug der Kontrolle der Öl- Gas- und Holzfeuerungen an die kantonale Fachstelle zu übergeben. Deshalb gelten ab Heizperiode 2025/2026 folgende Änderungen:

 

Ölfeuerungen

Ölfeuerungen müssen alle zwei Jahre einer periodischen Feuerungskontrolle unterzogen werden. Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer erhalten von der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft eine schriftliche Aufforderung, die Kontrolle ihrer Ölheizung durchführen zu lassen:

Die Kontrolle kann wahlweise durch einen messberechtigten Fachbetrieb (Feuerungskontrolleur*in, Kaminfeger*in) oder durch eine von Ihnen beauftragte Serivcefirma durchgeführt werden. Eine Liste der zugelassenen Fachbetriebe finden Sie auf der Internetseite der Geschäftsstelle gfkbl.ch die "Liste der feuerungstechnischen Fachbetriebe".

Gestützt auf das entsprechende Reglement der Gemeinde, bzw. die Verordnung, wird der Fachbetrieb, welcher die Messung vornimmt, dem Anlagebesitzer, der Anlagebesitzerin eine Administrationsgebühr von 42 Franken (exkl. MwSt.) pro Anlage in Rechnung stellen, zusätzlich zu den Aufwänden zur Kontrolle der Anlage.

Dem Aufforderungsschreiben ist ein Rapportformular beigefügt, welches der Anlagebesitzer, die Anlagebesitzerin dem Fachbetrieb übergibt. Nach der Kontrolle wird das Rapportformular vom Fachbetrieb direkt an die kantonale Fachstelle weitergeleitet.


Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die kantonale Fachstelle:

Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft

gfkbl.ch

079 219 06 24 (Mo-Fr, 9.00-12.00 / 14.00-17.00)

info@gfkbl.ch



Gasfeuerungen

Gasfeuerungen müssen alle vier Jahre einer periodischen Feuerungskontrolle unterzogen werden. Der Ablauf der Kontrolle entspricht jenem der Ölheizungen.

Massnahmen und Fristen bei Überschreitung der Grenzwerte
Die Massnahmen und Fristen richten sich nach dem Reglement über die Feuerungskontrollen der Gemeinde Oberwil: Überschreitet eine Anlage die Grenzwerte, muss sie einreguliert werden. Die Frist für die Einregulierung beträgt in der Regel 30 Tage.

Nach Ablauf der Einregulierungsfrist wird eine kostenpflichtige Nachkontrolle durchgeführt.

Können die Grenzwerte trotz Einregulierung nicht eingehalten werden, muss die Anlage saniert werden. Die Sanierungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre.

Nach Ablauf der Sanierungsfrist wird eine kostenpflichtige Nachkontrolle durchgeführt.


Weitere Auskünfte
Für weitere Auskünfte über die Kontrollmessungen wenden Sie sich bitte an die kantonale Fachstelle:

Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft

gfkbl.ch

079 219 06 24 (Mo-Fr, 9.00-12.00 / 14.00-17.00)

info@gfkbl.ch


Für die Sanierung oder den Ersatz Ihrer Heizungsanlage wenden Sie sich bitte an eine Heizungsfirma Ihrer Wahl.

 

 

Holzfeuerungen

Ab der Heizperiode 2025/2026 werden sämtliche Holzfeuerungen im Kanton Basel-Landschaft kontrolliert.


Durchführung der Holzfeuerungskontrollen

Bei den Holzfeuerungen wird unterschieden zwischen:

  • Zentralheizungen (Schnitzel- oder Pelletsheizungen)
  • Einzelraumfeuerungen (Cheminées)

 

Zentralheizungen

Holzzentralfeuerungen müssen alle vier Jahre einer periodischen Feuerungskontrolle unterzogen werden.

Die Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer werden im September mit Termin bis 31. März des folgenden Jahres schriftlich von der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft zur periodischen Kontrolle aufgefordert. Die Kontrolle kann bis zum September des darauffolgenden Jahres erfolgen.

Der Aufforderung ist eine aktuelle Zulassungsliste der qualifizierten, messberechtigten Fachpersonen beigelegt.

Die Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer beauftragen einen für Feuerungskontrollen zugelassenen Fachbetrieb mit der Durchführung der Kontrolle.

Daraufhin erfolgt eine visuelle Kontrolle der Anlage und eine vereinfachte Kohlenmonoxid-Messung gemäss der «Messempfehlungen Feuerungen» des Bundesamts für Umwelt (BAFU).

Die Messresultate werden direkt an die kantonale Fachstelle gemeldet.

 

Abnahmemessung bei Neuanlagen bei Holz-Zentralfeuerungen bis 70 kW

Sollte es sich bei der Holzfeuerungsanlage um eine Neuanlage handeln, ist eine erweiterte Erst-/Abnahmekontrolle vorzusehen (u. a. Kohlenmonoxid- wie auch die Feststoffmessung). Die Messung muss gemäss der «Messempfehlungen Feuerungen» des Bundesamts für Umwelt (BAFU) mit dafür zugelassenen Messgeräten durchgeführt werden. Die Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer können eine qualifizierte, messberechtigte Fachperson für die Erst-/Abnahmekontrolle aus der aktuellen Liste der feuerungstechnischen Fachbetriebe frei auswählen.

 

Einzelraumfeuerungen (Cheminées)

Die Messung besteht aus einer visuellen Kontrolle, kombiniert mit Informationen über die sachgerechte Bedienung. Der Ablauf entspricht jenem der Zentralheizungen.

Bei häufig benutzten Einzelraumfeuerungen (jährlicher Verbrauch mehr als ein Ster Holz) findet die Kontrolle alle zwei Jahre statt.

Bei selten genutzten Anlagen (jährlicher Verbrauch weniger als ein Ster Holz) findet die Kontrolle alle vier Jahre statt.
 

Einregulierung und Strafbestimmungen

Entsprechen die Messresultate nicht den gesetzlichen Vorgaben, wird die Einregulierung der Anlage verlangt. Für die Einregulierung oder Instandsetzung der Anlage wird eine Frist von 30 Tagen angesetzt.

Zeigt die Nachmessung, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden, verfügt die Gemeinde die Sanierung der Anlage. Für die Sanierung der Anlage wird in der Regel eine Frist von zwei Jahren angesetzt.

 

 

Strafbestimmungen

Im Klagefall gilt die Gemeinde als erste Ansprechstelle.

Verfahren zu Verstössen gegen das Abfallrecht (illegale Abfallverbrennung) laufen ebenfalls weiterhin über die Gemeinde.

 

 

Gebühren

Gestützt auf § 7 des Reglements über die Feuerungskontrollen der Gemeinde Oberwil vom 14. März 2024 erlässt der Gemeinderat folgende Gebühren:

 

Feuerungskontrollen Öl- und Gas

Gebühren (exkl. MwSt)

Administrative Kosten bei Kontrollen
durch externe Firma

CHF 42.00

Weitere Kosten

nach Aufwand

 

Holzfeuerungskontrolle

Gebühren (exkl. MwSt)

Administrativgebühr pro Anlage

CHF 44.10

Abnahme, periodische Kontrolle Holzzentralfeuerungen

nach Aufwand

Abnahme-, Nach- und Klagekontrolle Holzfeuerungen

nach Aufwand

Weitere Kosten

nach Aufwand

 

 

Weiterführende Links

Link zum neuen Reglement über die Feuerungskontrollen der Gemeinde Oberwil

Link zum Lufthygieneamt beider Basel

 

 

Zugehörige Objekte