Häufige Fragen (FAQ)
Andere
Zweckdienliche Adressen:
Telefonisch über 0848 86 80 86 oder Swisscom Directory, Morgenstr. 13B, 3050 Bern, mit dem Begehren, dass Ihre Adresse für den Verkauf gesperrt werde. Sie erhalten dann in der nächsten Ausgabe des Telefonbuches das begehrte ("wünscht weder Werbesendungen noch Werbeanrufe").
Ihre Poststelle mit dem Begehren, dass Ihre Adresse für den Verkauf gesperrt werde.
Den SDV Schweizerischer Direktmarketing Verband, Robinsonliste, Postfach, 6343 Rotkreuz, E-Mail: robinsonliste@dmverband.ch (Fax 041 798 19 99), mit dem Begehren, Sie auf die "Robinsonliste" zu setzen und Ihren Wunsch auf Verzicht auf Direktwerbung an die SDV-Mitglieder weiterzuleiten.
Bei Bedürftigkeit und sofern das Begehren nicht absolut aussichtslos ist, kann Ihnen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Verwenden Sie hiezu das entsprechende Formular, das Sie am PC ausfüllen können. Dieses Formular können Sie hier herunterladen. Bitte drucken Sie es aus und senden Sie es unterschrieben an das zuständige Gericht (Adressen). Für weitere Informationen sind die Gerichte zuständig.
In der Schweiz sind uns zehn (!) Oberwil bekannt:
- Oberwil BL, PLZ 4104
- Oberwil im Simmental BE, PLZ 3765
- Oberwil-Lieli AG, PLZ 8966
- Oberwil b. Zug ZG, PLZ 6317
- Oberwil b. Büren BE, PLZ 3298
- Oberwil (Dägerlen) ZH, PLZ 8471
- Oberwil (Nürensdorf) ZH, PLZ 8309
- Oberwil (Pfäffikon) ZH, PLZ 8330
- Oberwil in der politischen Gemeinde Gachnang TG, PLZ 8547
- Oberwil in der politischen Gemeinde Waldkirch SG, PLZ 9205
Anmelden, Abmelden und Umziehen
Die Abmeldung erfolgt persönlich am Schalter der Einwohnerdienste unter Vorlage des Ausländerausweises.
Meldepflichtige Angehörige der Armee und des Zivilschutzes müssen das Dienstbüchlein zur Adressänderung an das Kreiskommando, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, einsenden.
Bei einer Abmeldung ins Ausland ist frühzeitig mit der Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen.
Zuzug aus dem Kanton Basel-Landschaft:
• Reisepass
• Ausländerausweis
• Familienbüchlein (falls verheiratet)
• AHV-Nummer
• Krankenversicherungsnachweis
• Mietvertrag
Zuzug aus einem anderen Kanton, für EU-Bürger:
wie oben, zusätzlich zwei neue Passfotos
Zuzug aus einem anderen Kanton, für Nicht-EU-Bürger:
wie oben, zusätzlich zwei neue Passfotos UND Arbeitsvertrag
Zuzug vom Ausland:
• Zusicherung vom Amt für Migration
• gültiger Reisepass
• Arbeitsvertrag
• zwei Passfotos
• Krankenversicherungsnachweis
• Mietvertrag
• entweder Heimatschein oder Personenstandsausweis
• Familienbüchlein (falls verheiratet, geschieden mit Kindern)
• AHV-Nummer (Versicherungskarte)
• Ausweis der Krankenversicherung
• Reisepass oder ID-Karte
• Mietvertrag
Meldepflichtige Angehörige der Armee und des Zivilschutzes müssen das Dienstbüchlein zur Adressänderung an das Kreiskommando, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, einsenden.
Aufenthalter in Oberwil
• Reisepass oder ID-Karte
• Heimatausweis oder Bescheinigung über auswärtigen Aufenthalt
• Mietvertrag
Ausweise
• Wohnsitzbescheinigung für CHF 10.--
• Verlängerung Heimatausweis für CHF 10.--
• Personalienbestätigung (Lernfahrausweis und Schiffsführerprüfung) für CHF 10.--
Die folgenden Dokumente erhalten sie kostenlos:
• Lebensbescheinigung
• Antragsformulare Lernfahrausweis und Schiffsführerprüfung
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.schweizerpass.ch.
Seit dem 1. März 2010 können Pässe nicht mehr auf der Gemeinde bestellt werden. In der Rubrik “Dienstleistungen“ ist der Bestellvorgang unter „Passbestellung“ erklärt.
Identitätskarte für Erwachsene CHF 70.-
Das Kombiangebot (= Pass u. IDK zusammen) kann nur noch direkt beim Passbüro in Liestal bestellt werden.
Die Kosten belaufen sich für Kinder und Jugendliche auf CHF 78.-, Erwachsene bezahlen CHF 158.-
Alle Preise inkl. Portokosten (CHF 5.-)
Die Bestätigung Ihrer Personalien kostet CHF 10.--.
Detailinformationen finden Sie unter Dienstleistungen – Passbestellung.
Die Einwohnerdienste geben Ihnen ein Verlustformular, das ausgefüllt und zusammen mit einem aktuellen Passfoto ans Amt für Migration eingeschickt werden muss. Danach erhalten Sie ein Duplikat Ihres Ausweises.
Für Ausländer/Innen
oder
senden Sie die oben aufgeführten Unterlagen direkt an folgende Adresse: Amt für Migration, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
Rund um Tiere
Bei der Rückgabe beider Nummern wird das Depot zurückerstattet.
Das Reittierreglement kann auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Soziales
Grundsätzlich besteht erst ein Anspruch, wenn die Sicherung der eigenen Existenz nicht mehr mit eigenen Mitteln (Vermögen, Einkommen, Hilfe Dritter usw.) möglich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Sozialhilfe ist im Kanton Baselland im Sozialhilfegesetz und den entsprechenden Verordnungen geregelt.
Siehe Kantonshomepage www.bl.ch unter Sozialamt/Handbuch/Erlasse Punkt 8 und 9.
In der Gemeinde Oberwil sind die wichtigsten Punkte im Merkblatt für Sozialhilfe festgehalten.
Für Anfragen und Abklärungen melden Sie sich bei der Sozialberatung der Gemeinde.
Grundsätzlich ist Sozialhilfe rückerstattungspflichtig, jedoch nur, wenn jemand zu Vermögen kommt oder sich in guten Verhältnisse befindet. Die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht sind im Kantonalen Sozialhilfegesetz/Sozialhilfeverordnung geregelt. Die Details können Sie dem Merkblatt Rückerstattungen SH-Leistungen entnehmen.
Die Gemeinde Oberwil verfügt über keine Sozialwohnungen. Es gibt jedoch Wohnbaugenossenschaften. Adressen nachstehend:
Wohnbaugenossenschaft Langegasse
Alterswohnungen Langegasse und Passage Oberwil / Familienwohnungen Langegasse und Bahnhofstrasse
Wohnbaugenossenschaft Langegasse, Bienenstrasse 34, 4104 Oberwil, Tel. 061 / 401 10 02
Wohnbaugenossenschaft „Auf eigenem Boden“
Oliver Quenet, Birsigstrasse 8, 4104 Oberwil, Tel. 061 401 19 86
Siehe Kantonshomepage unter Sozialamt/Handbuch/Erlasse Punkt 8 und 9.
Steuern
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
EasyTax (Support)
Rheinstrasse 33
4410 Liestal
Bitte legen Sie ein an sich selbst adressiertes und frankiertes Rückkuvert bei! Die bestell¬ten CDs werden ab Anfang März der Post zum Versand übergeben.
Easy Tax ist eine kostenlose Software, die Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern soll. Sie finden die jeweils aktuellste Version auf der Website des Kantons. Unter dem Link «Downloads/Support» können Sie das Programm herunterladen.
Das Programm muss nur einmal installiert werden, danach können Sie für mehrere Steuerpflichtige die Daten erfassen. Bitte achten Sie darauf, am Ende einen „definitiven Druck“ zu machen, und senden Sie uns auch das Blatt mit den Code-Würfeln mit sowie die Originalformulare, die Sie von der Steuerverwaltung erhalten haben. Vergessen Sie nicht, zu unterschreiben!
Am Schluss der Datenerfassung in der Maske «Einreichen» wählen Sie die Option «elektronische Übermittlung». Falls Sie auch die Belege elektronisch übermitteln möchten, klicken Sie auf die Schaltfläche «Hinzufügen». Nun wählen Sie ihren gescannten Beleg an und klicken auf die Schaltfläche «öffnen». Im Folgefenster (Belegvorschau) ordnen Sie den Beleg einer Kategorie zu (unten links) und drücken «OK» (unten rechts). Nachdem alle Belege hinzugefügt wurden, können Sie die Übertragung starten, indem Sie die Schaltfläche «Starten» anwählen. EasyTax prüft, ob Ihre Internet-Verbindung korrekt funktioniert und übermittelt Ihre Daten an die Steuerverwaltung.
Am Bildschirm zeigt es Ihnen nach korrekt erfolgter Übermittlung ein EasyTax-Quittungsblatt an, das Sie im PDF-Format speichern und danach z.B. via Adobe Acrobat Reader ausdrucken. Anschliessend folgt eine Meldung «Die Daten-Übermittlung wurde erfolgreich abgeschlossen», die Sie mit «OK» bestätigen. Das EasyTax-Quittungsblatt ist zu unterzeichnen und mit folgenden Unterlagen an Ihre Steuerbehörde einzureichen:
– den Bogen EasyTax-Steuererklärung;
– im Bogen zuoberst das unterzeichnete EasyTax-Quittungsblatt;
– sämtliche nicht elektronisch übermittelte notwendigen Beilagen/Belege.
Unter Schaltfläche «Hilfe/Wegl.» können Sie weitere Angaben entnehmen.
Es wird automatisch eine stillschweigende Frist von 2 Monaten über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Ersteinreichungsfrist gewährt. Eine darüber hinausgehende Frist kann einfach und bequem unter www.steuern.bl.ch, Link «Fristerstreckung für Privatperson», online beantragt werden.
Sie können Ihre Steuererklärung in den beigelegten braunen Umschlag stecken, sie frankieren und per Post senden. Sie können sie aber auch in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder am Empfang abgeben. Bitte achten Sie darauf, dass alle dafür vorgesehenen Blätter und Formulare unterschrieben sind, und dass Sie unsere Formulare mit einreichen.
Die Daten werden über eine sichere Verbindung (SSL) an den Server der Steuerbehörde übertragen. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt dadurch verschlüsselt. Natürlich ist die Sicherheit auch abhängig davon, ob Sie die Nachführung der Updates des Betriebssystems (Antiviren-Programme, Sicherheitsupdates ihres Betriebssystems usw.) pflegen (Kunden-Verantwortung).
Umwelt und Ökologie
Bei einem Bauschuttsortierer, z.B.
SRS (Swiss Recycling Services AG), 061 487 21 00
Brunner Mulden in Münchenstein; 061 411 03 33; Vogelsanger in Arlesheim, 061 701 39 38,
oder an der jährlich durchgeführten Sonderabfallsammlung.
Verwaltung
Jede und Jeder hat das Recht, von der Einwohnerkontrolle die Bekanntgabe ihrer Daten sperren zu lassen (§ 11 Abs. 3 DSG).
Die Gemeinde darf dann die gesperrten Daten nicht mehr bekannt geben, weder nach § 9 Ziff. c) DSG, noch nach § 3 Abs. 3 des Anmelde- und Registergesetzes im Rahmen einer Bekanntgabe für ausschliesslich schützenswerte ideelle Zwecke (z.B. Gratulation eines Dorfvereins zum runden Geburtstag, Sammelaktion einer wohltätigen Organisation, Mitgliederwerbung einer Partei oder eines Sportvereins usw.).
Eine Bekanntgabe ist nur dann zulässig, wenn:
a. die Einwohnerkontrolle gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist oder
b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
c. die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft machen kann, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (z.B. neue Adresse eines zahlungsunwilligen Alimentenschuldners o.ä.).
Die Werbewirtschaft bezieht ihre Adressen heute anderswo. Jede Person, die z.B. an einem Wettbewerb teilnimmt oder Werbematerial bestellt, riskiert, dass ihre Adresse für weitere Zwecke verwendet wird. Es ist bekannt, dass gewisse Aktionen, Preisausschreiben usw. vorwiegend zum Zweck der Adresserfassung durchgeführt werden.
Wer vor unerwünschter Werbeflut verschont werden möchte, sollte deshalb noch an zwei weitere Adressen gelangen: Einerseits verkauft die Swisscom die Abonnentenadressen. Mit einem Brief an die Swisscom AG, Wallstrasse 22, 4002 Basel kann man seine Adresse für den Verkauf sperren lassen. Anderseits sind die Firmen, welche Direktmarketing betreiben, in einem Verband zusammengeschlossen, welcher die sogenannte "Robinsonliste" führt. Mit einem Schreiben an den Schweizerischen Direktmarketing Verband SDV, Postfach, 6343 Rotkreuz kann man sich auf diese Liste setzen lassen. Der Verzichtswunsch wird dann an die Mitgliederfirmen weitergeleitet.
Organisation und Verwendungszweck:
- Pro Senectute = Einmaliger Spendeaufruf
- Pro Infirmis = Einmaliger Spendeaufruf
- Pro Juventute = Etikettieren der Markenbestellcouverts
- Basler Fasnachts-Clique = Einmalige Mitgliederwerbung für Jugendliche
- Politische Parteien (Ortsparteien) = Einmalige Mitgliederwerbung
- Sportvereine = Einmalige Mitgliederwerbung
- Kulturvereine (Musikgesellschaften, Theatervereine usw.) = Einmalige Mitgliederwerbung, Spendenaufrufe
- Verkehrskadetten = Einmalige Mitgliederwerbung bei Jugendlichen eines bestimmten Jahrgangs
Zur Beantwortung ist § 9 Ziff. c) des Datenschutzgesetzes (DSG) beizuziehen. Danach dürfen Personendaten unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen an Private bekannt gegeben werden, „wenn es Im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf."
Im Übrigen versteht sich von selbst, dass Personendaten nicht einfach verschickt, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden. (§ 3 des Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008) Zum Abschluss sei noch erwähnt, dass Personen, die von der Möglichkeit der Datensperre (§ 11 Abs. 3 Datenschutzgesetz) Gebrauch gemacht haben, von dieser Datenbekanntgabe natürlich ausgenommen sind.