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Häufige Fragen (FAQ)

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Zweckdienliche Adressen:

Telefonisch über 0848 86 80 86 oder Swisscom Directory, Morgenstr. 13B, 3050 Bern, mit dem Begehren, dass Ihre Adresse für den Verkauf gesperrt werde. Sie erhalten dann in der nächsten Ausgabe des Telefonbuches das begehrte ("wünscht weder Werbesendungen noch Werbeanrufe").

Ihre Poststelle mit dem Begehren, dass Ihre Adresse für den Verkauf gesperrt werde.

Den SDV Schweizerischer Direktmarketing Verband, Robinsonliste, Postfach, 6343 Rotkreuz, E-Mail: robinsonliste@dmverband.ch (Fax 041 798 19 99), mit dem Begehren, Sie auf die "Robinsonliste" zu setzen und Ihren Wunsch auf Verzicht auf Direktwerbung an die SDV-Mitglieder weiterzuleiten.

Abteilung Einwohnerdienste
Antwort: jedes Kind der Primarschule Oberwil kann sofern genügend Platz den Mittagstisch / Hort besuchen. Auskunft: Gemeinde Oberwil Tel: 061 405 44 44
Bereich Bildung, Jugend, Familie
Per Kalenderjahr wird der zu bezahlende Beitrag via steuerbarem Einkommen berechnet.
Bereich Bildung, Jugend, Familie

Bei genügendem Platzangebot kann ein Kind auch nur bei Bedarf kommen, Auskunft via Gemeinde Oberwil Tel: 061 405 44 44

Bereich Bildung, Jugend, Familie

Bei Bedürftigkeit und sofern das Begehren nicht absolut aussichtslos ist, kann Ihnen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Verwenden Sie hierzu das entsprechende Formular, das Sie am PC ausfüllen können. Dieses Formular können Sie hier herunterladen. Bitte drucken Sie es aus und senden Sie es unterschrieben an das zuständige Gericht (Adressen). Für weitere Informationen sind die Gerichte zuständig.

Anmelden, Abmelden und Umziehen

Die Abmeldung erfolgt persönlich am Schalter der Einwohnerdienste unter Vorlage des Ausländerausweises.

Abteilung Einwohnerdienste
Die Abmeldung erfolgt persönlich am Schalter der Einwohnerdienste. Mitzubringen ist ein amtlicher Ausweis (Pass oder Identitätskarte).

Meldepflichtige Angehörige der Armee und des Zivilschutzes müssen das Dienstbüchlein zur Adressänderung an das Kreiskommando, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, einsenden.

Bei einer Abmeldung ins Ausland ist frühzeitig mit der Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen.
Abteilung Einwohnerdienste

Der Ausländerausweis ist unter Angabe der neuen Wohnadresse und mit einer Kopie des neuen Mietvertrages einzureichen.

Abteilung Einwohnerdienste

Die neue Anschrift muss den Einwohnerdiensten (persönlich oder schriftlich) mitgeteilt werden. Sie können uns die Adressänderung auch über unseren Online-Schalter bekannt geben. Senden Sie uns in diesem Fall die Kopie Ihres Mietvertrages per E-Mail oder per Post. Meldepflichtige Angehörige der Armee/des Zivilschutzes müssen das Dienstbüchlein für die Adressänderung an das Kreiskommando, Oristalstr. 100, 4410 Liestal, einsenden.

Abteilung Einwohnerdienste

Die Anmeldung erfolgt in der Regel persönlich an den Schaltern der Einwohnerdienste.

Abteilung Einwohnerdienste

Zuzug aus dem Kanton Basel-Landschaft:
• Reisepass
• Ausländerausweis
• Familienbüchlein (falls verheiratet)
• AHV-Nummer
• Krankenversicherungsnachweis
• Mietvertrag

Zuzug aus einem anderen Kanton, für EU-Bürger:
wie oben, zusätzlich zwei neue Passfotos

Zuzug aus einem anderen Kanton, für Nicht-EU-Bürger:
wie oben, zusätzlich zwei neue Passfotos UND Arbeitsvertrag

Zuzug vom Ausland:
• Zusicherung vom Amt für Migration
• gültiger Reisepass
• Arbeitsvertrag
• zwei Passfotos
• Krankenversicherungsnachweis
• Mietvertrag

Abteilung Einwohnerdienste
Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger:
• entweder Heimatschein oder Personenstandsausweis
• Familienbüchlein (falls verheiratet, geschieden mit Kindern)
• AHV-Nummer (Versicherungskarte)
• Ausweis der Krankenversicherung
• Reisepass oder ID-Karte
• Mietvertrag

Meldepflichtige Angehörige der Armee und des Zivilschutzes müssen das Dienstbüchlein zur Adressänderung an das Kreiskommando, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, einsenden.

Aufenthalter in Oberwil
• Reisepass oder ID-Karte
• Heimatausweis oder Bescheinigung über auswärtigen Aufenthalt
• Mietvertrag
Abteilung Einwohnerdienste
Die praktischen mobilen Parkverbote können Sie abholen während den Bürozeiten im Werkhof (11.30 - 12.00 Uhr und 16.00 - 16.30 Uhr). Sie kosten CHF 30.00 Depot und CHF 10.00 Miete = CHF 40.00 mitbringen.
Werkhof

Ausweise

• Wohnsitzbescheinigung für CHF 10.--
• Verlängerung Heimatausweis für CHF 10.--
• Personalienbestätigung (Lernfahrausweis und Schiffsführerprüfung) für CHF 10.--

Die folgenden Dokumente erhalten sie kostenlos:
• Lebensbescheinigung
• Antragsformulare Lernfahrausweis und Schiffsführerprüfung

Abteilung Einwohnerdienste

Sie benötigen ein aktuelles Passfoto 35 mm x 45 mm auf Fotopapier.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.schweizerpass.ch.

Abteilung Einwohnerdienste

Ja, zum Ausstellen einer Identitätskarte muss man persönlich am Schalter der Einwohnerdienste vorsprechen. Unmündige und Entmündigte brauchen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Seit dem 1. März 2010 können Pässe nicht mehr auf der Gemeinde bestellt werden. In der Rubrik “Dienstleistungen“ ist der Bestellvorgang unter „Passbestellung“ erklärt.

Abteilung Einwohnerdienste
Identitätskarte für Kinder und Jugendliche CHF 35.-
Identitätskarte für Erwachsene CHF 70.-

Das Kombiangebot (= Pass u. IDK zusammen) kann nur noch direkt beim Passbüro in Liestal bestellt werden.
Die Kosten belaufen sich für Kinder und Jugendliche auf CHF 78.-, Erwachsene bezahlen CHF 158.-

Alle Preise inkl. Portokosten (CHF 5.-)
Abteilung Einwohnerdienste

Das Formular können Sie persönlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail bestellen oder von der Internetseite der Motorfahrzeugkontrolle herunterladen. Nachdem Sie das Formular ausgefüllt haben, führen Sie bei einem Optiker oder Augenarzt einen Sehtest durch. Danach lassen Sie Ihre Personalien an den Schaltern Einwohnerdienste bestätigen. Die Gemeindeverwaltung nimmt das vollständig ausgefüllte Gesuch mit einem farbigen Passfoto und dem gültigen Nothelferausweis im Original (nicht älter als 6 Jahre) entgegen und lässt die Unterlagen direkt der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) in Füllinsdorf zukommen.

Die Bestätigung Ihrer Personalien kostet CHF 10.--.

Abteilung Einwohnerdienste
Seit dem 1. März 2010 können Pässe nur noch direkt bei Passbüro in Liestal bestellt werden.

Detailinformationen finden Sie unter Dienstleistungen – Passbestellung.
Abteilung Einwohnerdienste

Die Einwohnerdienste geben Ihnen ein Verlustformular, das ausgefüllt und zusammen mit einem aktuellen Passfoto ans Amt für Migration eingeschickt werden muss. Danach erhalten Sie ein Duplikat Ihres Ausweises.

Abteilung Einwohnerdienste
Bitte erkundigen Sie sich beim Amt für Migration: 061 552 51 61
Abteilung Einwohnerdienste

Für Ausländer/Innen

Bringen Sie bitte Ihren Ausländerausweis, eine Kopie Ihres gültigen Reisepasses und zwei aktuelle Passfotos am Schalter der Einwohnerdienste vorbei

oder

senden Sie die oben aufgeführten Unterlagen direkt an folgende Adresse: Amt für Migration, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
Abteilung Einwohnerdienste

Rund um Tiere

Die Reittiernummern können an den Schaltern der Einwohnerdienste zum Preis von CHF 50.-- bezogen werden (CHF 25.-- Gebühren und CHF 25.-- Depot).
Bei der Rückgabe beider Nummern wird das Depot zurückerstattet.
Abteilung Einwohnerdienste
Das Reittier-Reglement der Gemeinde Oberwil regelt die Kennzeichnung der Reit- und Zugtiere. Wird der Gemeindebann von Oberwil mit Reittieren benützt, so müssen diese gekennzeichnet sein. Die Kennzeichen können für mehrere Reittiere desselben Eigentümers verwendet werden. Ein Übertrag auf andere Eigentümer ist nicht zulässig. Reittiere mit Standort Oberwil haben grundsätzlich Oberwiler Kennzeichen zu tragen.

Das Reittierreglement kann auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Rita Rüeggsegger

Soziales

Grundsätzlich besteht erst ein Anspruch, wenn die Sicherung der eigenen Existenz nicht mehr mit eigenen Mitteln (Vermögen, Einkommen, Hilfe Dritter usw.) möglich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Sozialhilfe ist im Kanton Baselland im Sozialhilfegesetz und den entsprechenden Verordnungen geregelt.

Siehe Kantonshomepage www.baselland.ch unter Sozialhilfe/Handbuch Sozialhilfe/Erlasse Punkt 8 und 9.

In der Gemeinde Oberwil sind die wichtigsten Punkte im Merkblatt für Sozialhilfe festgehalten.

Für Anfragen und Abklärungen melden Sie sich bei der Sozialberatung der Gemeinde.

Bereich Soziales, Gesundheit, Alter

Grundsätzlich ist Sozialhilfe rückerstattungspflichtig, jedoch nur, wenn jemand zu Vermögen kommt oder sich in guten Verhältnisse befindet. Die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht sind im Kantonalen Sozialhilfegesetz/Sozialhilfeverordnung geregelt. Die Details können Sie dem Merkblatt Rückerstattungen SH-Leistungen entnehmen.

Abteilung Soziales, Gesundheit, Alter

Die Gemeinde Oberwil verfügt über keine Sozialwohnungen. Es gibt jedoch Wohnbaugenossenschaften. Adressen nachstehend:

Wohnbaugenossenschaft Langegasse
Alterswohnungen Langegasse und Passage Oberwil / Familienwohnungen Langegasse und Bahnhofstrasse
Wohnbaugenossenschaft Langegasse, Bienenstrasse 34, 4104 Oberwil, Tel. 061 / 401 10 02

Wohnbaugenossenschaft „Auf eigenem Boden“
Oliver Quenet, Birsigstrasse 8, 4104 Oberwil, Tel. 061 401 19 86

Bereich Soziales, Gesundheit, Alter

Die Verwandtenunterstützung ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in Art. 328 und 329 rechtlich verankert. Darin heisst es u.a., dass Verwandte in auf- und absteigender Linie, die sich in günstigen Verhältnissen befinden, unterstützungspflichtig sind. Das Kantonale Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung regeln die Details im Kanton Baselland (§ 5 Abs.2 SHG und §§ 5 – 7 SHV). Günstige Verhältnisse werden im Kanton Baselland angenommen, wenn eine alleinstehende verwandte Person über mehr als CHF 60'000.00 steuerbares Einkommen oder ein Vermögen von mehr als CHF 100'000.00 verfügt. Bei Ehepaaren liegen die Grenzwerte bei CHF 80'000.00 Einkommen resp. CHF 150'000.00 Vermögen. Der Leistungsumfang der Verwandtenunterstützung wird je nach Alter der pflichtigen Person festgelegt.

Siehe Kantonshomepage unter Sozialhilfe/Handbuch Sozialhilfe/Erlasse Punkt 8 und 9.

Bereich Soziales, Gesundheit, Alter

Steuern

Steuerpflichtige im Kanton Basel-Landschaft können ihre Steuererklärung ab Februar 2023 mit E-Tax BL komplett online ausfüllen und einreichen. E-Tax BL ersetzt die bisherige Steuerdeklarationslösung EasyTax.

Die neue Steuerdeklarationslösung E-Tax BL steht im Februar 2023 für das Steuerjahr 2022 erstmalig zur Verfügung. Sie finden die jeweils aktuellste Version auf der Webseite des Kantons unter dem Link  http://etax.bl.ch/. Mit E-Tax BL können alle ihre Steuererklärung neu vollelektronisch im Internet ausfüllen und zusammen mit den notwendigen Belegen unterschriftsfrei einreichen.

Einfach, schnell und sicher
Mit E-Tax BL setzt der Kanton Basel-Landschaft auf eine Anwendung, die sich in anderen Kantonen bereits bestens bewährt hat. Nach der Registration führt E-Tax BL die Steuerpflichtigen mit verschiedenen Eingabemasken Schritt für Schritt durch die Steuererklärung. Auf jeder auszufüllenden Seite finden sich die notwendigen Erläuterungen aus der Wegleitung. Die Daten von EasyTax aus dem Vorjahr können in die Online-Steuererklärung übernommen werden.

Die erforderlichen Belege, die mit der Steuererklärung einzureichen sind, werden elektronisch mitgeschickt. Mit Hilfe einer Scan-App auf dem Smartphone werden die Steuerbelege schnell und unkompliziert fotografiert, hochgeladen und mit der Steuererklärung verknüpft.
Eine ausführliche Anleitung finden Sie auf der Webseite des Kantons unter dem Link https://snapshare.ch/. Die Belege können auch direkt aus dem Laufwerk des benutzten Computers hochgeladen werden.

Datenschutz
Um dem Datenschutz vollumfänglich gerecht zu werden, erfolgt die Erfassung der Steuerangaben auf der Basis einer Zwei-Faktoren-Authentifizierung. Ein Zugangscode ersetzt die persönliche Unterschrift und ermöglicht die persönliche Freigabe durch die steuerpflichtigen Personen. Die kantonale Steuerverwaltung speichert die mit der Steuerdeklarationslösung erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten verschlüsselt auf einem Server des Kantons Basel-Landschaft.

Der Regierungsrat hat sich mit E-Tax BL für eine webbasierte Standard-Lösung der Firma Ringler Informatik AG entschieden. Damit setzt der Kanton auf eine bewährte und barrierefreie Steuerdeklarationslösung, die schon in verschiedenen Kantonen eingesetzt wird und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.

Rasche und professionelle Unterstützung
Was schon bei EasyTax sehr geschätzt war und stark genutzt wurde, wird auch bei der neuen Lösung E-Tax BL angeboten: Eine rasche Unterstützung. Wer ein Problem mit der neuen Steuerdeklarationslösung oder eine Frage dazu hat, wird vom bestens eingespielten und professionellen Support der Firma Ringler betreut, per Telefon oder per E-Mail. Die Firma profitiert dabei von vielen Erfahrungen aus anderen Kantonen.

Ringler: Anwendungssupport (Techn. Anliegen und Fragen zum Handling)
Ringler Informatik AG

bl@etax.ch                 7/24 verfügbar

Hotline
041 766 59 17

Januar, Juli bis Dezember 8.00 bis 12.00 Uhr (Montag bis Freitag)
Februar bis Juni 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr (Montag bis Freitag).
Ausgenommen Feiertage

Adminsupport / Kanzlei Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
(Zugangscode, Wechsel Mobilnummer)

etax@bl.ch               innerhalb zweier Arbeitstage

Hotline
061 552 66 66 (Tastenwahl: 2)
Öffnungszeiten Steuerverwaltung BL:
Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr / 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr / 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
 

Wer eine Frage zum Steuersystem hat – zum Beispiel zu einem Steuerabzug, findet bei der Steuerverwaltung und den Gemeindesteuerämtern die gewünschte Unterstützung. Sie finden die Gemeindesteuerämter auf der Webseite des Kantons unter dem Link:

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/finanz-und-kirchendirektion/steuerverwaltung/e-tax-bl/liste-gemeinden/ubersicht_kontaktstellen_steuerfachliche-fragen_v1-1-210123.pdf


Und übrigens
Die Steuererklärung 2022 kann auch weiterhin ausgedruckt und per Post eingereicht werden.
Die Steuererklärung in den beigelegten braunen Umschlag stecken, sie frankieren und per Post senden.
Sie können sie aber auch in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder am Empfang abgeben.
Bitte achten Sie darauf, dass alle dafür vorgesehenen Blätter und Formulare unterschrieben sind und dass Sie unsere Formulare mit einreichen (E-Tax Bogen A3, Ausdruck der Steuererklärung sowie sämtlichen Belege).

Abteilung Steuern

Es wird automatisch eine stillschweigende Frist von 2 Monaten über die auf der Steuererklä­rung aufgedruckte Ersteinreichungsfrist gewährt. Eine darüber hinausgehende Frist kann einfach und be­quem unter www.steuern.bl.ch, Link «Fristerstreckung für Privatperson», online beantragt werden.

Abteilung Steuern

Sie können Ihre Steuererklärung auch weiterhin in den beigelegten braunen Umschlag stecken, sie frankieren und per Post senden oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder am Empfang abgeben. 

Bitte achten Sie darauf, dass alle dafür vorgesehenen Blätter und Formulare unterschrieben sind und dass Sie unsere Formulare mit einreichen (E-Tax Bogen A3, Ausdruck der Steuererklärung sowie sämtlichen Belege).

Abteilung Steuern
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie eine Fristverlängerung benötigen. Wir geben Ihnen auch gerne Auskunft zu den Einreichfristen.
Abteilung Steuern

Verwaltung

Jede und Jeder hat das Recht, von der Einwohnerkontrolle die Bekanntgabe ihrer Daten sperren zu lassen (§ 11 Abs. 3 DSG).
Die Gemeinde darf dann die gesperrten Daten nicht mehr bekannt geben, weder nach § 9 Ziff. c) DSG, noch nach § 3 Abs. 3 des Anmelde- und Registergesetzes im Rahmen einer Bekanntgabe für ausschliesslich schützenswerte ideelle Zwecke (z.B. Gratulation eines Dorfvereins zum runden Geburtstag, Sammelaktion einer wohltätigen Organisation, Mitgliederwerbung einer Partei oder eines Sportvereins usw.).

Eine Bekanntgabe ist nur dann zulässig, wenn:
a. die Einwohnerkontrolle gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist oder
b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
c. die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft machen kann, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (z.B. neue Adresse eines zahlungsunwilligen Alimentenschuldners o.ä.).

Die Werbewirtschaft bezieht ihre Adressen heute anderswo. Jede Person, die z.B. an einem Wettbewerb teilnimmt oder Werbematerial bestellt, riskiert, dass ihre Adresse für weitere Zwecke verwendet wird. Es ist bekannt, dass gewisse Aktionen, Preisausschreiben usw. vorwiegend zum Zweck der Adresserfassung durchgeführt werden.
Wer vor unerwünschter Werbeflut verschont werden möchte, sollte deshalb noch an zwei weitere Adressen gelangen: Einerseits verkauft die Swisscom die Abonnentenadressen. Mit einem Brief an die Swisscom AG, Wallstrasse 22, 4002 Basel kann man seine Adresse für den Verkauf sperren lassen. Anderseits sind die Firmen, welche Direktmarketing betreiben, in einem Verband zusammengeschlossen, welcher die sogenannte "Robinsonliste" führt. Mit einem Schreiben an den Schweizerischen Direktmarketing Verband SDV, Postfach, 6343 Rotkreuz kann man sich auf diese Liste setzen lassen. Der Verzichtswunsch wird dann an die Mitgliederfirmen weitergeleitet.

Abteilung Einwohnerdienste

Organisation und Verwendungszweck:

  • Pro Senectute = Einmaliger Spendeaufruf
  • Pro Infirmis = Einmaliger Spendeaufruf
  • Pro Juventute = Etikettieren der Markenbestellcouverts
  • Basler Fasnachts-Clique = Einmalige Mitgliederwerbung für Jugendliche
  • Politische Parteien (Ortsparteien) = Einmalige Mitgliederwerbung
  • Sportvereine = Einmalige Mitgliederwerbung
  • Kulturvereine (Musikgesellschaften, Theatervereine usw.) = Einmalige Mitgliederwerbung, Spendenaufrufe
  • Verkehrskadetten = Einmalige Mitgliederwerbung bei Jugendlichen eines bestimmten Jahrgangs
Abteilung Einwohnerdienste
Es ist in vielen Gemeinden Brauch, Einwohner(innen), die ein "grosses" Jubiläum feiern, mit einem Präsent zu überraschen. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Daten den lokalen Medien und örtlichen Vereinen bekannt gegeben werden dürfen.

Zur Beantwortung ist § 9 Ziff. c) des Datenschutzgesetzes (DSG) beizuziehen. Danach dürfen Personendaten unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen an Private bekannt gegeben werden, „wenn es Im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf."

Im Übrigen versteht sich von selbst, dass Personendaten nicht einfach verschickt, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden. (§ 3 des Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008) Zum Abschluss sei noch erwähnt, dass Personen, die von der Möglichkeit der Datensperre (§ 11 Abs. 3 Datenschutzgesetz) Gebrauch gemacht haben, von dieser Datenbekanntgabe natürlich ausgenommen sind.
Abteilung Einwohnerdienste