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Nachbarrecht – Höhen- und Abstandsregelungen im Rahmen der Gartengestaltung

13. Oktober 2024

Immer wieder wird die Gemeinde angefragt, welche Abstände und Höhen für Stützmauern, Grünhecken oder Bepflanzungen zur Nachbarparzelle eingehalten werden müssen. Die Gemeinde bzw. die Abteilung Bauten und Planung kann in solchen Fällen lediglich beratend unterstützen, die eigentliche Zuständigkeit liegt beim Kanton (Stützmauern höher als 1.20 m). Abstände und Höhen bei baulichen Massnahmen wie auch Abgrabungen und Aufschüttungen regelt das Raumplanungs- und Baugesetz (§ 92 + § 93 RBG). Bei Fragen zum Abstand und zur Höhe von Grünhecken und Pflanzen kommt das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB § 130 - § 134) zur Anwendung. Mit Einverständnis der Nachbarn kann von allen Regelungen und Abständen abgewichen werden. Es empfiehlt sich, diese öffentlich beurkunden zu lassen (§ 94 RBG), damit auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Diskussionen entstehen. Gerne verweisen wir auch auf das Infoblatt: Nachbarrecht Gesetzliche Grundlagen, welches auf der Website der Gemeinde Oberwil zu finden ist.

Einfriedungen oder Stützmauern, die entlang einer Verkehrsfläche stehen, müssen vom Gemeinderat als Kleinbaugesuch bewilligt werden. Keiner Bewilligungspflicht bedürfen Stützmauern und Einfriedungen entlang von privaten Parzellengrenzen bis 1.20 m Höhe sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung.

Bei einer geplanten baulichen Veränderung oder Neubepflanzung empfiehlt es sich, frühzeitig die Nachbarn einzubeziehen. Ein offenes Gespräch unter Nachbarn hilft, allfällige Missverständnisse aus dem Weg zu räumen.

Abteilung Bauten und Planung