Entschädigung für Vormünder, Beiräte und Beistände: Für die Amtsführung
Die Entschädigung und der Auslagenersatz werden aus dem Vermögen und Einkommen des Mündels und, bei Fehlen von Vermögen und Einkommen, von der Vormunschaftsbehörde ausgerichtet.
Auslagen, die beansprucht werden, sind zu belegen.
Ist der Vormund, Beirat oder Beistand Anwalt oder Treuhänder mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis, kann er ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die seine berufsspezifischen Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung wie hier beschrieben.