Vom Vormundschaftsrecht zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Die revidierten Vorschriften des Bundesgesetzes verlangen professionelle Kindes und Erwachsenenschutzbehörden, was zur Neugestaltung der Behördenorganisation im Kanton Basel-Landschaft führte. Ab dem 1. Januar 2013 sind ausschliesslich die Einwohnergemeinden für die Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständig, weshalb sich alle 86 Baselbieter Gemeinden durch Vertrag regional zu sechs Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zusammengeschlossen haben: KESB Birstal, KESB Laufental, KESB Leimental, KESB Liestal, KESB Frenkentäler und KESB Gelterkinden/Sissach. Die heutigen kommunalen Vormundschaftsbehörden, das Kantonale Vormundschaftsamt und die Amtsvormundschaften werden per 31. Dezember 2012 aufgelöst.
Die KESB Leimental besteht aus einem Spruchkörper (Entscheid-Gremium) mit einem Präsidium, einem Behördensekretariat und der Berufsbeistandschaft. Der Spruchkörper muss zwingend mit einer Juristin oder einem Juristen besetzt sein, Entscheide werden in der Regel in 3-er Besetzung gefällt. Die Gemeinde, in der die von einem Entscheid betroffene Person ihren Wohnsitz hat, ist nicht in der Behörde vertreten. Die Vertragsgemeinden der KESB Leimental sind im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutzrecht inskünftig dennoch in unterschiedlichem Ausmass tätig.
Mit Ausnahme der Gemeinden Allschwil und Oberwil nehmen die Vertragsgemeinden der KESB Leimental deren sozialarbeiterischen Abklärungsdienst in Anspruch. Die Berufsbeistand-schaften führen die Gemeinden Allschwil, Bottmingen und Oberwil selbst, während die übrigen Vertragsgemeinden diese der KESB Leimental übertragen. Die privaten Mandatsträger werden weiterhin von den Gemeinden akquiriert, allerdings von der KESB Leimental einge-führt und betreut.
Die KESB sind neu auch für die fürsorgerische Unterbringung (heute fürsorgerische Freiheitsentziehung) zuständig. ln diesem Bereich werden alle Baselbieter KESB einen gemeinsamen Pikettdienst organisieren.
Beschwerden gegen Entscheide der KESB sind direkt ans Kantonsgericht als fachliche Aufsichtsbehörde zu richten. Die administrative Aufsicht übt die Sicherheitsdirektion aus, die allerdings Entscheide der KESB im Einzelfall weder abändern noch aufheben kann.