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Trottinett - Spielgerät oder Verkehrsmittel?

15. August 2002
Regelung des Gebrauchs von fahrzeugähnlichen Geräten

Immer mehr fahrzeugähnliche Geräte sind in Gebrauch. Das sind z.B. Inline-Skates, Rollschuhe, Kickboards, Mini-Trottinette, Kinderräder oder Rollbretter. Seit dem 1. August 2002 gelten für diese neuen Mobilitätsmittel neue Einsatzregeln – je nachdem diese als Verkehrsmittel oder als Spielzeug verwendet werden.

Die oben erwähnten Fahrgeräte dürfen grundsätzlich als Verkehrsmittel eingesetzt werden, aber nur auf Verkehrsflächen, die für Fussgänger bestimmt sind, auf Radwegen, in Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen und auf Nebenstrassen mit wenig Verkehr. Ausdrücklich verboten ist die Verwendung dieser Geräte auf Hauptstrassen, auf Radstreifen, in Zonen mit Fussgängerverbot und in Zonen mit einem expliziten Verbot für fahrzeugähnliche Geräte.

Benützerinnen und Benützer von solchen modernen Geräten sind grundsätzlich den Fussgängerinnen und Fussgängern gleichgestellt, d.h., dass sie die geltenden Regeln für Fussgänger beachten müssen. Werden die Geräte in der Dämmerung und nachts verwendet, gilt grundsätzlich die Beleuchtungspflicht.

Im farbigen Merkblatt „Unterwegs mit fahrzeugähnlichen Geräten“ gibt die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu umfassend Auskunft über den Einsatz dieser neuen Mobilitätsmittel. Das Merkblatt kann via Internet (www.bfu.ch) oder bei der bfu, Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern gratis bezogen werden.