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Neue Bestimmungen in der Luftreinhalteverordnung

17. September 2007
Vor dem Hintergrund häufiger übermässiger Feinstaubbelastungen hat der Bundesrat die eidgenössische Luftreinhalteverordnung (LRV) im Bereich der Holzfeuerung verschärft und neue Bestimmungen für Staubemissionen und Holzbrennstoffe erlassen. Die Inkraftsetzung erfolgte auf den 1. September 2007.
Im Anhang 5 der LRV „Anforderungen an Brenn- und Treibstoffen“ wird neu ausdrücklich festgehalten, dass
  • Restholz von Baustellen
  • Paletten
als Altholz und nicht als Holzbrennstoffe gelten. Diese Holzkategorien dürfen nur in dafür geeigneten Anlagen und insbesondere nicht in Hausfeuerungen oder im Freien verbrannt werden.
Wir bitten Sie folgende Verbote besonders zu beachten:
  • Die Verwendung von Paletten oder anderem Altholz bei 1. August- und Fasnachtsfeuern ist verboten und hat eine Strafanzeige zur Folge.
  • Die Verwendung von zerkleinerten Paletten oder anderem Altholz als Brennstoff in Hausfeuerungen ist verboten. Zugelassen als Holzbrennstoff sind einzig naturbelassenes Waldholz sowie Handelsprodukte (Scheiter, Pellets, etc.)
  • Die Abgabe von Paletten durch Betriebe an Privatpersonen ist verboten, da Altholz nur durch bewilligte Anlagen angenommen und verarbeitet werden darf.
Die Zuwiderhandlung ist strafbar und muss mit Anzeige geahndet werden.
Wir danken der Bevölkerung für Ihre Unterstützung bei der Verbesserung der Luftqualität.

Der Gemeinderat