Neue Bestimmungen in der Luftreinhalteverordnung
Im Anhang 5 der LRV „Anforderungen an Brenn- und Treibstoffen“ wird neu ausdrücklich festgehalten, dass
- Restholz von Baustellen
- Paletten
Wir bitten Sie folgende Verbote besonders zu beachten:
- Die Verwendung von Paletten oder anderem Altholz bei 1. August- und Fasnachtsfeuern ist verboten und hat eine Strafanzeige zur Folge.
- Die Verwendung von zerkleinerten Paletten oder anderem Altholz als Brennstoff in Hausfeuerungen ist verboten. Zugelassen als Holzbrennstoff sind einzig naturbelassenes Waldholz sowie Handelsprodukte (Scheiter, Pellets, etc.)
- Die Abgabe von Paletten durch Betriebe an Privatpersonen ist verboten, da Altholz nur durch bewilligte Anlagen angenommen und verarbeitet werden darf.
Wir danken der Bevölkerung für Ihre Unterstützung bei der Verbesserung der Luftqualität.
Der Gemeinderat