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Veranstaltungen mit über 200 Personen

6. März 2020

Das Eidgenössische Department des Innern hat am 4.3.2020 eine einheitliche Regelung für alle Kantone erlassen. Veranstaltungen mit über 200 Personen müssen vom Kanton bewilligt werden. Solche ab 1000 Personen sind nach wie vor untersagt.
 

Hotline für Veranstalter (Kanton Basel-Landschaft)
Für Veranstalter: Kantonaler Krisenstab: Telefon 0800 800 112 (tägliche Erreichbarkeit inkl. Wochenende von 09 bis 16 Uhr)
 

Gesuchsformular für Veranstaltungen (Kanton Basel-Landschaft)
Aufgrund der aktuellen Situation und der Ausbreitung des Coronavirus stuft der Bundesrat die Situation in der Schweiz als besondere Lage gemäss Epidemiengesetz ein. Er verbietet Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen. Dieses Verbot tritt sofort in Kraft und gilt mindestens bis am 15. März 2020. Bei Veranstaltungen mit weniger als 200 Personen entscheiden die Veranstalter über die Durchführung. Es gelten die Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit. Bei grösseren Veranstaltungen mit 200 bis 1‘000 teilnehmenden Personen wird in Absprache des Veranstalters mit dem Kantonalen Krisenstab auf Grund einer Risikoabwägung entschieden.

Falls Sie Ihre Veranstaltung mit mehr als 200 – 1'000 Personen durchführen wollen gilt folgendes Vorgehen:

  • Das Gesuch ist schriftlich beim Kantonalen Krisenstab einzureichen. Verwenden Sie dafür bitte untenstehendes Formular.
  • Das Gesuch hat spätestens 72 Stunden vor der Durchführung der Veranstaltung beim Kantonalen Krisenstab einzugehen (Samstag und Sonntag werden für die Fristberechnung nicht berücksichtigt).
  • Wir machen Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass Veranstaltungen, die in einem geschlossenem Raum stattfinden, tendenziell eher abgelehnt werden, da das Risiko einer Ansteckung und Ausbreitung des Virus hoch ist.

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/amt-fur-gesundheit/medizinische-dienste/kantonsarztlicher-dienst/aktuelles/gesuchsformular

Die Gemeinde Oberwil behält sich das Recht vor, Anlässe sowie Vermietungen jederzeit gemäss Weisungen des Bundes oder des Kantons Basel-Landschaft zu untersagen. Die Gemeinde haftet nicht für bereits entstandene Kosten.